Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen „Hundesport Germersheim e. V.“ und hat seinen Sitz in
76726 Germersheim am Rhein.
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
c) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau (Pfalz) einzutragen.
d) Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (SWHV-Verband).


§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
a) Zweck des Vereins ist der Umgang, die Lenkung und Förderung hundesportlicher
Aktivitäten. Dazu die Aus- und Fortbildung um die Jugend für diesen Sport sowie den
Tier- und Naturschutz zu begeistern. Verständnis für das Hundewesen, dessen
Wohlergehen und die artgerechte Haltung sowohl bei den Mitgliedern als auch in der
Öffentlichkeit zu erzielen.
b) Der Verein hat die Aufgabe eine regelmäßige und geordnete Ausbildung der Hunde
zu gewährleisten. Die Aus- und Fortbildung der Hundeausbilder. Die Teilnahme an
Vereinsmeisterschaften und die Pflege der Gemeinschaft.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
d) Die Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen ist Pflicht für jedes
Mitglied.
e) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Soweit gesetzlich zulässig können Auslagenersatz, pauschale
Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 und 26 a
Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Vergütungen an Mitglieder bezahlt werden,
wenn diese als Trainer, Übungsleiter oder in anderen Funktion tätig sind.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige unbescholtene Person werden.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
b) Ausgenommen vom Erwerb der Mitgliedschaft sind gewerbliche Hundehändler und
deren Angehörigen sowie Personen, die mit einem Hundehändler in Partnerschaft
leben. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die von anderen Hundesportvereinen
ausgeschlossen wurden oder gegen gesetzliche Tierschutzbestimmungen verstoßen
haben.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Mit dem Tod des Mitgliedes
b) Durch Austritt, der schriftlich nur zum Jahresende erklärt werden kann, bei
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz 2-maliger
Abmahnung erneut gegen die Platzordnung oder seine satzungsgemäßen Pflichten
verstößt. Wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz
Mahnung nicht bezahlt. Schließlich wenn es gegen das Strafrecht verstoßen hat.
d) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit.
e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Herausgaberecht auf den
Mitgliedsbeitrag. Die Verpflichtung der zu zahlenden rückständigen Beiträge bleibt
bestehen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Die Mitglieder sind berechtigt die
Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Benutzungsordnung zu
benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem
Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke zu betätigen.
Die Einrichtungen und Anlagen des Vereins stehen nur den Mitgliedern oder den
Gästen zur Verfügung, denen der Verein den Zugang und die Benutzung gestattet.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
b) Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer
Betätigung im Verein die von der Vorstandschaft erlassenen Vereins-, Haus- und
Benutzungsordnungen zu beachten.
c) Die Mitglieder haften für Schäden die sie selbst, ihre Angehörigen, Gäste und ihre
Hunde an und in den Einrichtungen zu vertreten haben. Hierzu schließen die
Mitglieder entsprechende Haftpflichtversicherungen ab.
d) Der Verein ist außerdem berechtigt, jedes Mitglied zur Ableistung von
Arbeitsstunden für die Einrichtung, Instandsetzungen und Betreiben von
Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung
festzusetzen. Die Höhe der Arbeitsstunden und Ausgleichszahlungen ist in der
Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festzulegen.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Die Vorstandschaft


§ 7 Mitgliederversammlung
a) Die Jahreshauptversammlung ist in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten
zuständig, soweit diese nicht der Vorstandschaft übertragen sind. Die
Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder.
- Prüfung der Rechnungsführung der Kasse und der Bestände.
- Entlastung der Vorstandschaft.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Der Arbeitsstunden
und Abfindung für nicht geleistete Arbeitsstunden. Hierzu ist eine
Beitragsordnung aufzustellen.
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
- Entscheidung über Rechtsgeschäft ab 3.000,00 €.
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder und deren Abstimmung.
- Auflösung des Vereins.
b) Zur Mitgliederversammlung beruft die Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen im Stadtanzeiger Germersheim mit Tagesordnung ein. Vor Eintritt
in die Tagesordnung kann diese mit Stimmenmehrheit erweitert werden.
c) Die Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet. Bei
Wahlen ist aus der Mitte der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
d) Abstimmungen:
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Achtel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die
Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung
hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
- Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen
anordnen.
- Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
- Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies kann nur in einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Jugendlichen
zwischen 16 und 18 Jahren haben nur das aktive und nicht das passive Wahlrecht.
- Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft mit einer Frist von
zwei Wochen über den Stadtanzeiger Germersheim mit Tagesordnung einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert. Ein Drittel der Mitglieder kann ebenfalls unter Angabe der
Gründe eine Mitgliederversammlung fordern. Die Vorstandschaft darf weitere
Tagesordnungspunkte anfügen.


§ 9 Vorstandschaft
a) Die Vorstandschaft besteht aus:
- Den drei Vorsitzenden
- Der oder dem Schriftführer/in
- Der oder dem Schatzmeister/in
- Dem oder der Sportbeauftragten
- Bis zu 8 Beisitzer/innen.
b) Ein Mitglied kann nur eine Vorstandsposition bekleiden.
c) Die Verteilung der Aufgaben regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.
d) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Von ihnen vertreten
jeweils zwei gemeinsam den Verein. Im Innenverhältnis ist die
Geschäftsführungsbefugnis in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte ab
3.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
e) Die Vorstandschaft kann nur Verpflichtungen bis zur Höhe des Vereinsvermögens
eingehen.
f) In abzuschließenden Verträgen ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur der
Verein und dieser mit seinem Gesamtvermögen haftet.
g) Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Aufwandsentschädigung wird
nicht gewährt.
h) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird in der folgenden
Mitgliederversammlung nachgewählt. Scheiden mindestens zwei der Vorsitzenden
aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.


§ 10 Aufgaben der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung des Vereins und den von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Insbesondere nachstehende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die bis spätestens zum
31.03. des Folgejahres einzuberufen ist.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Erstellen der Jahresberichte und der Rechnungslegung.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 € bis
zu 3.000 €.
f) Vorbereitung der Beitragsordnung sowie der Haus- und Platzordnung. Die
Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
g) Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden ohne
Tagesordnung jedoch mit einer Frist von einer Woche einberufen werden mit
einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten
Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft kann auch im schriftlichen Verfahren –
auch mittels E-Mail – abstimmen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
h) Für Schäden des Vereins, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes
verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei gegen ein Strafgesetz verstoßen
oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.
i) Über die Sitzungsergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und
einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 11 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitglieder nur in einer
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
b) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind zwei der Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Germersheim mit der Auflage,
das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Hundesport zu verwenden.


§ 12 Satzungsänderungen
Die Satzung des Vereins kann durch die Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Germersheim, den 30.3.2019